Wie ernenne ich einen Willensvollstrecker?


"Ernennung des Willensvollstreckers


Der Erblasser ernennt den Willensvollstrecker durch eine (einseitige) letztwillige Verfügung, welche völlig unabhängig von den weiteren Verfügungen von Todes wegen des Erblassers ist ... In der Mustersammlung «Ehegüter- und Erb­recht» des Notariatsinspektorats des Kantons Zürich lautet die Formulierung: «Mit der Willensvollstreckung beauftrage ich …» ... Die Ernennung des Willensvollstreckers kann nicht in einem (zweiseitigen) Erbvertrag vorgenommen werden  ... Ein Ersatz für den Willensvollstrecker kann (ebenfalls) nur vom Erblasser ernannt werden ..." (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 17-20). 


Formulierungsvorschlag für den Ersatzwillensvollstrecker: "Sollte X. sein Amt nicht annehmen oder sollte das Amt vor Abschluss der Erbteilung enden, ernenne ich als Ersatzwillensvollstrecker Y." (Beispiel: Hans Muster, geb. 27.7.1957, von Herisau, wohnhaft Bahnhofstrasse 1, Musterstadt)


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