"Wann ist es ratsam, einen Willensvollstrecker einzusetzen?
Ob es sinnvoll ist, einen Willensvollstrecker einzusetzen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Es gibt einige Indizien, welche es in der Regel als ratsam erscheinen lassen, einen Willensvollstrecker zu bestellen, nämlich (1) wenn Erben geschäftsunerfahren sind, (2) wenn Erben keinen näheren Kontakt zum Erblasser pflegen und/oder keine nähere Kenntnisse über seinen Nachlass besitzen, (3) wenn komplizierte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse vorliegen, etwa wenn (a) zu erwarten ist, dass sich die Erben ohne Unterstützung nicht einigen werden, (b) sich Nachlassvermögen im Ausland befindet, oder (c) grössere Nachlassvermögen zu teilen sind. Das Vorhandensein von Liegenschaften und (noch stärker) von Unternehmen rechtfertigen den Einsatz eines Willensvollstreckers regelmässig" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 57).