"Am Anfang seiner Tätigkeit hat der Willensvollstrecker allenfalls notwendige Sicherungsmassnahmen zu beantragen ... Dabei ist aber zu beachten, dass beim Vorhandensein eines Willensvollstreckers sich Sicherungsmassnahmen weitgehend erübrigen, weil die Erben nicht über den Nachlass verfügen können ... Als Sicherungsmassnahme kommen etwa die Siegelung (Art. 552) und das Sicherungsinventar (Art. 553...) in Frage ...
Wenn ein Sicherungsinventar (amtliches Inventar – Art. 490 Abs. 1 und Art. 553) aufzunehmen ist, wird dieses von der zuständigen Behörde durchgeführt, welche nach kantonalem Recht zu bestimmen ist ... Das Sicherungsinventar wird auch dann von der zuständigen kantonalen Behörde aufgenommen, wenn ein Willensvollstrecker vorhanden ist ...
Wenn ein öffentliches Inventar aufgenommen wird, erfolgt dies durch die zuständige Behörde, welche vom kantonalen Recht bestimmt wird ... Der Willensvollstrecker ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen ... Die Behörde kann ..., muss aber den Willensvollstrecker bei der Aufnahme des öffentlichen Inventars nicht berücksichtigen ...
Der Willensvollstrecker muss ein Inventar (Status) aufnehmen ...Mit dem Inventar ist eine Vermögensaufstellung (Übersicht) gemeint, in welcher die Aktiven und Passiven des Nachlasses aufgeführt und bewertet werden ...Der Erblasser kann den Willensvollstrecker nicht von der Pflicht befreien, ein Inventar zu erstellen ... Wenn (von den zuständigen kantonalen Behörden) ein Sicherungsinventar (Art. 490 Abs. 1 und Art. 553...), ein öffentliches Inventar (Art. 580 ff....) oder ein Steuer-Inventar ... aufgenommen wurde, kann sich der Willensvollstrecker auf diese(s) stützen ..." (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 102-108).