Erarbeitung eines Teilungsplans
... Bei grösseren Nachlässen und wenn bis zur Teilung längere Zeit verstreicht, hat der Willensvollstrecker zur Vorbereitung der Teilung die im Inventar ... aufgezeichneten Nachlassgegenstände zu schätzen (... massgebend ist der Fortführungswert) und ein besonderes Teilungsinventar aufzustellen, sofern die Erben nicht vereinbaren, dass sie darauf verzichten ... Da solche Schätzungen aber im Hinblick auf die Erbteilung nur dann verwendbar sind, wenn die Erben einbezogen werden, empfiehlt es sich, (wenn immer möglich) von allen Erben die Zustimmung zu folgendem Vorgehen einzuholen: (1) Bestimmung der Anzahl Schätzungen (zum Besipiel 2 Liegenschaftsschätzungen), (2) Bestimmung der (beiden) Schätzer, (3) Möglichkeit der Teilnahme der Erben an der Besichtigung durch die Schätzer, (4) Vereinbarung, dass die Schätzungen jedenfalls unter den Erben verbindlich sind.
Der Willensvollstrecker hat sich bei den Erben nach Erbvorbezügen und sonstigen (für die Erbteilung allenfalls relevanten) Schenkungen zu erkundigen ... und diese in seinen Teilungsplan ... einzubauen. Schliesslich hat er auch die ihm bekannten Schenkungen an Dritte aufzuführen, welche für die Erbteilung relevant sein könnten. Wie weit eine Herabsetzung (Art. 527) bzw. Ausgleichung (Art. 626) tatsächlich durchgeführt wird, haben letztlich die Erben zu entscheiden ...
Der Willensvollstrecker muss die notwendigen Unterlagen beschaffen und einen Teilungsplan ausarbeiten (zu einem Beispiel siehe Art. 517–518 N 301). Er hat den Erben auf diese Weise Vorschläge für die Teilung des Nachlasses zu unterbreiten (Bildung von Losen ...). Der richtige Zeitpunkt dafür bestimmt sich nach den Umständen des Falles ... Bei der Ausarbeitung des Teilungsplans wird sich der Willensvollstrecker zu Beginn am Testament (insbesondere an den darin festgehaltenen Teilungsvorschriften) und an den gesetzlichen Teilungsregeln (Art. 610 ff.) orientiere ... Daneben hat er die Pflichtteile zu beachten ... Sodann wird er die Wünsche der Erben einholen ... Zur Verbesserung der Teilbarkeit des Nachlasses kann es unter Umständen notwendig sein, dass das Vermögen umstrukturiert wird. Dabei sind dem Willensvollstrecker jedoch enge Grenzen gesetzt, denn die Erben haben grundsätzlich Anspruch auf naturale Zuweisung ...
Es ist die Aufgabe des Willensvollstreckers, zwischen den Erben zu vermitteln und auf den Abschluss einer Teilungsvereinbarung ... hinzuwirken" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 294-302).