Verantwortung (Haftung)


Haftung des Willensvollstreckers


... Für die Beurteilung der Haftung ist der Zivilrichter zuständig ... Zur Klage legitimiert ist (1) jeder einzelne Erbe ... Soweit es um die Aus­rich­tung der Vermächtnisse geht, sind auch die (2) Ver­mächt­nis­neh­mer zur Klage legitimiert  ... (3) Drit­te sind nicht zur Klage legitimiert, was ins­be­son­dere für Erbschafts- und Er­ben­gläu­bi­ger, Auflagenbegünstigte sowie Personen gilt, an welche Erb­anteile ab­ge­tre­ten wurden ... (4) Von einer Kla­ge ausgeschlossen sind sodann die­je­nigen Personen, wel­che zur (an­geblich) schä­digenden Hand­lung des Wil­lens­voll­streckers (vorgängig) zu­ge­stimmt ha­ben ...

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Zur Anwendung kommt das Zivilrecht ... Tat­säch­lich wer­den Art. 394 ff. OR analog angewendet ... Ergän­zend werden Art. 97 ff. OR analog angewendet ... 


Die Kläger haben als Erstes eine Pflichtverletzung des Wil­lens­voll­streckers nachzuweisen ... Der Kläger muss sodann den Schaden beweisen ... Der Kläger muss weiter den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflicht­ver­let­zung und dem Schaden darlegen ... Der Willensvollstrecker haftet nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann ... 


Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn gesetzliche Rechtfertigungsgründe gegeben sind: (1) Die (einstimmige) Zustimmung der Erben ... bewirkt nach Art. 99 Abs. 3 OR bzw. Art. 44 Abs. 1 OR einen Ausschluss der Haftung ... (2) Wenn sich der Willensvollstrecker bei seinem Vorgehen auf ein Gerichtsurteil ... oder einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ... stützen kann, ist eine Pflichtverletzung ... ausgeschlossen ... 


Mehrere Willensvollstrecker haften (analog wie mehrere Beauftragte nach Art. 403 Abs. 2 OR) solidarisch ... Eine (interne) Geschäftsordnung teilt die Verantwortung nicht ... 


Die Verjährung für die Willensvollstreckerhaftung beträgt 10 Jahre" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 421-438).


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