Haftung des Willensvollstreckers
... Für die Beurteilung der Haftung ist der Zivilrichter zuständig ... Zur Klage legitimiert ist (1) jeder einzelne Erbe ... Soweit es um die Ausrichtung der Vermächtnisse geht, sind auch die (2) Vermächtnisnehmer zur Klage legitimiert ... (3) Dritte sind nicht zur Klage legitimiert, was insbesondere für Erbschafts- und Erbengläubiger, Auflagenbegünstigte sowie Personen gilt, an welche Erbanteile abgetreten wurden ... (4) Von einer Klage ausgeschlossen sind sodann diejenigen Personen, welche zur (angeblich) schädigenden Handlung des Willensvollstreckers (vorgängig) zugestimmt haben ...
Zur Anwendung kommt das Zivilrecht ... Tatsächlich werden Art. 394 ff. OR analog angewendet ... Ergänzend werden Art. 97 ff. OR analog angewendet ...
Die Kläger haben als Erstes eine Pflichtverletzung des Willensvollstreckers nachzuweisen ... Der Kläger muss sodann den Schaden beweisen ... Der Kläger muss weiter den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden darlegen ... Der Willensvollstrecker haftet nur, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden kann ...
Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn gesetzliche Rechtfertigungsgründe gegeben sind: (1) Die (einstimmige) Zustimmung der Erben ... bewirkt nach Art. 99 Abs. 3 OR bzw. Art. 44 Abs. 1 OR einen Ausschluss der Haftung ... (2) Wenn sich der Willensvollstrecker bei seinem Vorgehen auf ein Gerichtsurteil ... oder einen Entscheid der Aufsichtsbehörde ... stützen kann, ist eine Pflichtverletzung ... ausgeschlossen ...
Mehrere Willensvollstrecker haften (analog wie mehrere Beauftragte nach Art. 403 Abs. 2 OR) solidarisch ... Eine (interne) Geschäftsordnung teilt die Verantwortung nicht ...
Die Verjährung für die Willensvollstreckerhaftung beträgt 10 Jahre" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 421-438).