Aufsicht


Aus Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 wird abgeleitet, dass der Willensvollstrecker einer Aufsicht untersteht ... Diese Anordnung des Ge­setzes ist zwingend  ... Die zuständige Behörde wird von den Kantonen bestimmt ... 


Die Aufsichtsbehörde wird grundsätzlich auf Beschwerde hin tä­tig ... Zur Be­schwerde legitimiert sind: (1) die einzelnen Erben ... (2) Vermächtnisnehmer ... , (3) Erb­schaftsgläubiger ... , (4) Erbgangsgläubi­ger ...und (5) Auflagebegünstigte ... Der Wil­lensvollstrecker ist nach herrschender Praxis grund­sätz­lich nicht legitimiert, die Aufsichtsbehörde anzuru­fen, auch nicht, um dort Rat zu holen ... Die Aufsichtsbehör­de kann von Am­tes wegen eingreifen ...


Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte ... oder un­ter­las­sene Handlungen (Verfügungen, Verpflichtungen, Prozesshandlungen) des Wil­lens­voll­streckers ... Die Aufsichtsbehörde hat nur das formelle Vor­ge­hen zu beurteilen ... nicht aber materielle Fragen zu entscheiden ... denn für Letztere ist der Richter zu­ständig ...


Beschwerdegrund kann sein: (1) Die rechtliche Unfähigkeit des Willensvoll­streckers, von der Handlungsunfähigkeit bis zum Konkurs ... Möglicher Beschwerdegrund ist sodann (2) die tatsächliche Unfähigkeit, von der Krankheit bis zur Ab­wesenheit ... Häufiger Beschwerdegrund ist (3) die Untätigkeit, von der Verzögerung bis zur Inaktivität ... Wichtigster Beschwerdegrund ist (4) die Unangemessenheit einer Massnahme, von der offenbaren Unzweckmässigkeit bis zur Willkür ... Grund für eine Beschwerde kann auch (5) die fehlende oder mangelhafte Information der Erben und Vermächtnisnehmer sein ... Die Auszählung der Beschwerdegründe ist offen. Alle noch nicht genannten Gründe fasst man zusammen unter (6) (son­sti­ge) Pflichtverletzungen ... 

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Die Massnahmen bestimmen sich nach Bundesrecht ... Zu den sachbezogenen Massnahmen gehört, dass die Aufsichtsbehörde vom Willensvollstrecker (1) Aufschluss über seine Tätig­keit verlangen kann ... Die Aufsichtsbehörde kann (2) dem Willensvollstrecker (unverbindliche) Emp­feh­lun­gen aussprechen ... Weiter kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker (3) (verbindliche) Weisungen (Gebote oder Verbote) erteilen ... Schliesslich kann die Aufsichtsbehörde (4) andere sach­dien­li­che Massnahmen anordnen ...Die Aufsichtsbehörde kann (soweit notwendig) (5) vor­sorg­li­che (sachdienliche) Massnahmen anordnen, etwa (5a) eine Grund­buch­sper­re ... oder (5b) die Sperrung von Bank­konten ...


Als mildeste disziplinarische Massnahme kann die Aufsichtsbehörde (1) dem Willensvollstrecker einen Verweis erteilen ... Die Aufsichsbehörde kann (2) den Willensvollstrecker er­mah­nen ... Die Aufsichtsbehörde kann (3) den Willensvollstrecker verwarnen ... Unabhängig von weiteren Massnahmen kann die Aufsichtbehörde den Willensvollstrecker (4) mit einer Ordnungsbusse belegen ... Wenn zu befürchten ist, dass der Willensvollstrecker sich nicht an Weisungen ... halten wird, kann die Aufsichtsbehörde ihm (5) für den Wie­der­ho­lungs­fall die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Haft oder Busse) androhen ... Schliesslich – wenn alle angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel führen – kann die Aufsichtsbehörde (7) den Willensvollstrecker ab­set­zen (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 515-547).


Für die zuständigen Behörden zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde bzw. eines (ersten und allenfalls zweiten) Rechtsmittels vgl. verein-successio.ch/willensvollstrecker.shtml 


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