Aus Art. 518 Abs. 1 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 wird abgeleitet, dass der Willensvollstrecker einer Aufsicht untersteht ... Diese Anordnung des Gesetzes ist zwingend ... Die zuständige Behörde wird von den Kantonen bestimmt ...
Die Aufsichtsbehörde wird grundsätzlich auf Beschwerde hin tätig ... Zur Beschwerde legitimiert sind: (1) die einzelnen Erben ... (2) Vermächtnisnehmer ... , (3) Erbschaftsgläubiger ... , (4) Erbgangsgläubiger ...und (5) Auflagebegünstigte ... Der Willensvollstrecker ist nach herrschender Praxis grundsätzlich nicht legitimiert, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auch nicht, um dort Rat zu holen ... Die Aufsichtsbehörde kann von Amtes wegen eingreifen ...
Gegenstand der Beschwerde sind getroffene, beabsichtigte ... oder unterlassene Handlungen (Verfügungen, Verpflichtungen, Prozesshandlungen) des Willensvollstreckers ... Die Aufsichtsbehörde hat nur das formelle Vorgehen zu beurteilen ... nicht aber materielle Fragen zu entscheiden ... denn für Letztere ist der Richter zuständig ...
Beschwerdegrund kann sein: (1) Die rechtliche Unfähigkeit des Willensvollstreckers, von der Handlungsunfähigkeit bis zum Konkurs ... Möglicher Beschwerdegrund ist sodann (2) die tatsächliche Unfähigkeit, von der Krankheit bis zur Abwesenheit ... Häufiger Beschwerdegrund ist (3) die Untätigkeit, von der Verzögerung bis zur Inaktivität ... Wichtigster Beschwerdegrund ist (4) die Unangemessenheit einer Massnahme, von der offenbaren Unzweckmässigkeit bis zur Willkür ... Grund für eine Beschwerde kann auch (5) die fehlende oder mangelhafte Information der Erben und Vermächtnisnehmer sein ... Die Auszählung der Beschwerdegründe ist offen. Alle noch nicht genannten Gründe fasst man zusammen unter (6) (sonstige) Pflichtverletzungen ...
Die Massnahmen bestimmen sich nach Bundesrecht ... Zu den sachbezogenen Massnahmen gehört, dass die Aufsichtsbehörde vom Willensvollstrecker (1) Aufschluss über seine Tätigkeit verlangen kann ... Die Aufsichtsbehörde kann (2) dem Willensvollstrecker (unverbindliche) Empfehlungen aussprechen ... Weiter kann die Aufsichtsbehörde dem Willensvollstrecker (3) (verbindliche) Weisungen (Gebote oder Verbote) erteilen ... Schliesslich kann die Aufsichtsbehörde (4) andere sachdienliche Massnahmen anordnen ...Die Aufsichtsbehörde kann (soweit notwendig) (5) vorsorgliche (sachdienliche) Massnahmen anordnen, etwa (5a) eine Grundbuchsperre ... oder (5b) die Sperrung von Bankkonten ...
Als mildeste disziplinarische Massnahme kann die Aufsichtsbehörde (1) dem Willensvollstrecker einen Verweis erteilen ... Die Aufsichsbehörde kann (2) den Willensvollstrecker ermahnen ... Die Aufsichtsbehörde kann (3) den Willensvollstrecker verwarnen ... Unabhängig von weiteren Massnahmen kann die Aufsichtbehörde den Willensvollstrecker (4) mit einer Ordnungsbusse belegen ... Wenn zu befürchten ist, dass der Willensvollstrecker sich nicht an Weisungen ... halten wird, kann die Aufsichtsbehörde ihm (5) für den Wiederholungsfall die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Haft oder Busse) androhen ... Schliesslich – wenn alle angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel führen – kann die Aufsichtsbehörde (7) den Willensvollstrecker absetzen (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 515-547).
Für die zuständigen Behörden zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde bzw. eines (ersten und allenfalls zweiten) Rechtsmittels vgl. verein-successio.ch/willensvollstrecker.shtml