Wer kann Willensvollstrecker werden?


"Der Erblasser kann eine bestimmte oder be­stimm­ba­re natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Willensvollstrecker ernen­nen  ... 


Der Willensvollstrecker muss handlungsfähig sein (Art. 517 Abs. 1 ...Die Ernennung darf nicht unsittlich sein (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3). So wird die Geliebte nicht als Willensvollstreckerin über die Ehefrau und Kinder zugelassen ... 


Weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz nicht, diese sind in der Praxis aber erforderlich (ABSH 1997 S. 145 E. 1b [OGer.]: «Im weitern sind an eine fachlich wie sachlich gehörige Mandatsführung hohe Anforderungen zu stellen»). Es wird weder ein Wohn­sitz in der Schweiz ... noch die schweizerische Nationalität verlangt ... 


Besonders häufig als Willensvollstrecker werden Rechtsanwälte (insbesondere Fachanwälte im Erbrecht), Steuerexperten, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Anwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaften sowie Banken bzw. deren Angestellte eingesetzt" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 518-518 ZGB N 1-4).


Share by: