"Der Erblasser kann eine
bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Willensvollstrecker ernennen ...
Der Willensvollstrecker muss
handlungsfähig
sein (Art. 517 Abs. 1 ...Die Ernennung darf nicht unsittlich sein (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3). So wird die Geliebte nicht als Willensvollstreckerin über die Ehefrau und Kinder zugelassen ...
Weitere Voraussetzungen nennt das Gesetz nicht, diese sind in der Praxis aber erforderlich (ABSH 1997 S. 145 E. 1b [OGer.]: «Im weitern sind an eine
fachlich wie sachlich gehörige Mandatsführung hohe Anforderungen zu stellen»). Es wird weder ein Wohnsitz in der Schweiz ... noch die schweizerische Nationalität
verlangt ...
Besonders häufig als Willensvollstrecker werden Rechtsanwälte (insbesondere Fachanwälte im Erbrecht), Steuerexperten, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Anwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaften sowie Banken bzw. deren Angestellte eingesetzt" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 518-518 ZGB N 1-4).