Was kostet ein Willensvollstrecker?


Das Honorar des Willensvoll­streckers kann vom Erblasser in der letzt­wil­li­gen Verfügung festgelegt werden. Auch die vom Erblasser festgesetzte Vergütung muss angemessen (Art. 517–518 N 389) sein  ... Legt der Erblasser die Höhe des Honorars nicht fest, kann der Wil­lens­voll­strecker ein angemessenes Entgelt verlangen  ... 


Das Honorar richtet sich ausschliesslich nach Bundesrecht ... Aus BGE 129 I 330 folgt implizit, dass in jedem Fall eine Kontrollrechnung notwendig ist, und zwar auf der Basis eines reinen Zeithonorars ... Die (kombinierten) Anwalts- und Notariats-Tarife sind Ausdruck des Üblichen, sie sind aber nicht identisch mit dem angemessenen Honorar .... Sie regeln meist nur einstellige Millionenbeträge und sind deshalb für grössere Nachlässe regelmässig nicht geeignet ... 


Der Stundentarif ist aufgrund der Qualifikation (Art. 517–518 N 392), der Komplexität des Falles (Art. 517–518 N 393) und der Verantwortung (Art. 517–518 N 394) festzulegen ... 


Der Zeitaufwand geht von den tatsächlich aufgewendeten Stunden aus und wird nur dann berücksichtigt, wenn der Aufwand notwendig war ... Vom Willensvollstrecker darf eine effiziente Abwicklung verlangt werden ..." (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 388-396).


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