Durchführung der Teilung
... Der Willensvollstrecker hat die Teilung durchzuführen aufgrund einer
Teilungsvereinbarung
der Erben ..., (2) aufgrund des
Urteils
der Teilungsklage ... oder (3) durch Vollzug einer
letztwilligen Verfügung ...
Der
Erbteilungsvertrag
ist ... ein Verpflichtungsgeschäft ... Der Willensvollstrecker ist an die im Erbteilungsvertrag festgelegte Aufteilung des Nachlasses gebunden ... Er hat die notwendigen Verfügungen vorzunehmen, um den Erbteilungsvertrag umzusetzen, ihn zu vollziehen ... Das Ermessen des Willensvollstreckers bei der Vornahme von Verfügungen zum Vollzug der Erbteilung ist eng begrenzt ... Der Willensvollstrecker hat die Nachlassgegenstände den Erben auszuhändigen ...
Der Willensvollstrecker kann aufgrund seiner (gesetzlichen) Verfügungsmacht ... alle Eintragungen im Grundbuch anmelden, welche mit seiner in Art. 518 Abs. 2 umschriebenen Aufgabe ... zusammenhängen ... Der Willensvollstrecker hat einen Ausweis über das Rechtsgeschäft beizubringen, welches zur Änderung des Eintrags im Grundbuch führt ... Der Grundbuchverwalter prüft anhand des Testaments ... nur, ob der Willensvollstrecker die Verfügungsmacht besitzt ...
Bei einem teilweisen Vollzug besteht die Erbengemeinschaft somit (zwischen den noch verbleibenden Erben) in Bezug auf das noch ungeteilte Vermögen fort ..." (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 517-518 ZGB N 342-364)