Forderungen und Schulden
Der Willensvollstrecker hat das Nachlassvermögen einzuziehen. Er hat insbesondere Forderungen gegenüber Dritten und gegenüber den Erben geltend zu machen ... Hierher gehören unter anderem auch Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, seine ausstehenden Ansprüche gegenüber Privatversicherungen ... und Sozialversicherungen ... sowie gegenüber Pensionskassen ... Der Willensvollstrecker hat auch allfällige Schadenersatzansprüche gegen den Vormund oder Beistand des Erblassers geltend zu machen ...
Der Willensvollstrecker hat sodann die Schulden zu bezahlen (Art. 518 Abs. 2 ...) ... Zu den Schulden, welche zu bezahlen sind, gehören zunächst die Schulden des Erblassers (Art. 610 Abs. 3...), wie ausstehende Sozialversicherungsbeiträge ... oder zu viel bezogene Sozialversicherungs- oder Pensionskassenleistungen ... Sodann gehören die Erbgangsschulden dazu ... wie Unterhaltsansprüche (die Mutter eines noch ungeborenen Erben hat Anspruch auf Unterhalt bis zur Geburt des Kindes [Art. 605 Abs. 2], die Hausgenossen des Erblassers haben Anspruch auf Unterhalt während eines Monats [Art. 606]; bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Schulden der Erbschaft und nicht um Vermächtnisse ...), Kosten für das Begräbnis ..., das amtliche Inventar ..., die Eröffnung der letztwilligen Verfügung ... und das Willensvollstreckerhonorar ... Dagegen darf der Willensvollstrecker sittliche Pflichten ebenso nicht bezahlen ...wie bestrittene oder noch nicht fällige Schulden ... Etwas allgemeiner kann man formulieren: Der Willensvollstrecker hat die Verpflichtungen des Erblassers zu erfüllen ... Der Willensvollstrecker muss die Schulden nur so weit bezahlen und sonstige Ansprüche nur so weit erfüllen, als dies notwendig ist. Es ist immer zu prüfen, ob Schulden nicht (zusammen mit Vermögenswerten) auf einen Erben übertragen werden können" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 518-518 ZGB N 112-115).