Schulden bezahlen


Forderungen und Schulden

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Der Willensvollstrecker hat das Nachlassvermögen einzuziehen. Er hat ins­be­son­dere Forderungen ge­gen­über Dritten und gegenüber den Erben gel­tend zu machen ... Hierher gehören unter anderem auch Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis des Erblassers, seine ausstehenden Ansprüche gegenüber Privatversicherungen  ...  und Sozialversicherungen ... sowie gegenüber Pensionskassen ... Der Willensvollstrecker hat auch allfällige Scha­den­ersatz­an­sprü­che ge­gen den Vormund oder Beistand des Erb­lassers geltend zu machen  ...


Der Willensvollstrecker hat sodann die Schulden zu bezahlen (Art. 518 Abs. 2 ...) ... Zu den Schulden, welche zu bezahlen sind, gehören zunächst die Schul­den des Erblassers (Art. 610 Abs. 3...), wie ausstehende Sozial­versi­cherungs­beiträge ... oder zu viel bezogene Sozialversicherungs- oder Pensionskassenleistungen ... Sodann gehören die Erb­gangs­schul­den dazu ... wie Unterhaltsansprüche (die Mutter eines noch ungeborenen Erben hat Anspruch auf Unterhalt bis zur Geburt des Kindes [Art. 605 Abs. 2], die Hausgenossen des Erblassers haben Anspruch auf Unterhalt wäh­rend eines Monats [Art. 606]; bei diesen Ansprüchen handelt es sich um Schulden der Erbschaft und nicht um Vermächtnisse ...), Kosten für das Be­gräbnis ..., das amtliche In­ven­tar ..., die Er­öff­nung der letztwilligen Verfügung ... und das Willens­voll­strecker­honorar ... Dagegen darf der Willensvollstrecker sitt­li­che Pflichten ebenso nicht bezahlen ...wie be­strit­tene oder noch nicht fällige Schulden ... Etwas allgemeiner kann man formulieren: Der Willensvollstrecker hat die Verpflichtungen des Erblassers zu erfüllen ... Der Willensvollstrecker muss die Schulden nur so weit bezahlen und sonstige Ansprüche nur so weit erfüllen, als dies notwendig ist. Es ist immer zu prüfen, ob Schulden nicht (zusammen mit Vermögenswerten) auf einen Erben übertragen werden können" (Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar zur Willensvollstreckung, Bern 2011, Art. 518-518 ZGB N 112-115).


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