Aktuelle Praxis (Zeitschrift successio)

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2022-2023),
successio 18 (2024) 20-43

(1) Die Annahme des Amtes kann nicht vor dem Ableben des Erblassers erfolgen; (2) der Willensvollstrecker-ausweis ist ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiell-rechtliche Wirkung; (3) die Aufsichtsbe-hörde kann keine Rückzahlung des Willensvollstrecker-Honorars oder einer Maklergebühr anordnen; (4) ein vereinbartes Honorar bleibt auch dann massgebend, wenn es vom Erblasser zu tief angesetzt wurde; (5) bei fehlender Einigung der Erben darf der Willensvollstrecker die Anlagestrategie des Erblassers vorläufig fort-setzen; (6) die Aufsichtsbehörde kann die Verfügungsbefugnis des Willensvollstreckers nicht individuell einschränken; (7) der Willensvollstrecker ist nicht aktiv zur Erbschaftsklage legitimiert; (8) das öffentliche Inventar schränkt die Kompetenzen des Willensvollstreckers von Gesetzes wegen ein; (9) ein Honorar-Vorbezug ist auch ohne Zustimmung der Erben zulässig, diese sollten aber darüber informiert werden; (10) das saudische Entrustment and Liquidation Center hat eine ähnliche Funktion wie ein Willensvollstrecker.


successio 2024, 20-43

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2021-2022),
successio 17 (2023) 28-58

(1) Ernennung des Willensvollstreckers de lege ferenda durch die Aufsichtsbehörde?; (2) Formbedürftigkeit von Weisungen an den Willensvollstrecker; (3) Mitwirkung des Willensvollstreckers beim Vollzug der Teilung; (4) Aufgaben des Willensvollstreckers im digitalen Nachlass; (5) Einschränkung der Verfügungsbefugnis von Gesetzes wegen durch Sicherungsmassnahmen; (6) Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden in den Kantonen GL und BS; (7) Unzulässigkeit kantonaler Fristen im Aufsichtsverfahren; (8) kantonale Unterschiede bei den Rechtsmitteln im Aufsichtsverfahren; (9) Suspendierung als superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnah-me im Aufsichtsverfahren; (10) vorfrageweise Prüfung materiellen Rechts durch die Aufsichtsbehörde; (11) Aufschub der Teilungsklage bei Vorhandensein eines Willensvollstreckers; (12) Anwendung des Eröffnungs-statuts auf die Befugnis des Vollstreckers nach ausländischem Recht.


successio 2023, 28-58

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2020-2021),
successio 16 (2022) 48-73

(1) Bei einer Fusion wird die übernehmende Gesellschaft neue Willensvollstreckerin. (2) Der Erblasser kann die Aufgaben des Willensvollstreckers in der letztwilligen Verfügung präzisieren und ihm Weisungen erteilen oder Aufgaben im Bereich des Personenrechts übertragen. (3) Kryptowährungen wie Bitcoins verlangen neue Rollen bei der Vermögensübertragung und -verwaltung. (4) Auch wenn sich ein Erbe gegen die Bezahlung eines Vorschusses oder Honorars ausspricht, wird das Recht des Willensvollstreckers, selbstständig Zahlungen an sich selbst vorzunehmen, nicht beseitigt; übermässige Zahlungen können vom Gericht blockiert werden. (5) Die unteilbare Einheit des Willensvollstreckeramtes kann dadurch gemildert werden, dass die bei der Ungültigkeitsklage nicht beteiligten Erben beigeladen werden oder dass sie als Nebenintervenienten zugelassen werden.


successio 2022, 48-73

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2019-2020),
successio 15 (2021) 21-45

(1)  Auch wenn die in Art. 517 Abs. 3 ZGB vorgesehene Mitteilung unterbleibt, kann die Annahme der Willensvollstreckung gegenüber der zuständigen Be­hörde gültig er­klärt werden. (2) Wenige (formale) Aspekte des Willensvollstreckerhonorars können von der Aufsichtsbehörde behandelt werden, während der Richter über die Höhe des Honorars entscheidet. (3) Der Willensvollstrecker darf (und muss) Vor-schüsse an die Erben leisten, wenn Liquidität vorhanden und verfügbar ist, sich die Auszahlung nicht negativ für Erbteilung auswirkt und klare Erb­teile gegeben sind. Bei grösseren Nachlässen (über 10 Mio.) darf max. 50% des Erb­teils vorzeitig ausbezahlt werden, wobei dringende Bedürfnisse zu 100% ab­zu­decken sind, gewöhnliche Bedürfnisse nach Möglichkeit und zweckfreie Zu­wen­dungen soweit machbar. (4) Das von einem Er­ben gegen den Willensvollstrecker erstrittene Urteil, mit dem die letzt­willige Anordnung der Willensvollstreckung für ungültig erklärt wird, schliesst ein Handeln des Willens-vollstreckers auch im Verhältnis zu allen anderen (am Prozess nicht be­­teiligten) Erben und Begünstig-ten aus (unteilbare Einheit). (5) Nach dem Entwurf von Art. 92 Abs. 2 IPRG wird die Anwendung des Eröffnungsstatuts künftig auf verfahrensrechtliche Fragen der Willensvollstreckung reduziert. (6) Die Betreibung gegen den Willensvollstrecker muss am Ort der unverteilten Erbschaft stattfinden.


successio 2021, 21-45

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2018-2019),
successio 14 (2020) 18-42

Das Fortbestehen der Einsetzung eines Notars, welcher inzwischen Notaire honoraire geworden ist, beschäftigte das Kantonsgericht Waadt (HC/2016/845). Erstaunlicherweise hat Eugen Huber in seinem Testament eine Formulierung für den Ersatz seines Willensvollstreckers gewählt, welches vor dem von ihm geschaffenen Art. 517 ZGB nicht standgehal-ten hätte. Zentraler Berichtspunkt waren die Vorbe-halte, welche in einen Willensvollstreckerausweis aufgenommen werden dürfen (und insbesondere, welche nicht angebracht sind). Das Kantonsgericht Waadt hat das Ausmass des Einbezugs von Dritt-personen (Substituten) stark eingegrenzt, was richtig ist. Wie jedes Jahr haben Absetzungsbegehren die Gerichte beschäftigt. Das Bundesgericht setzte einen Willensvollstrecker ab, welcher den Verbleib von EUR 600,000 nicht erklären konnte, das Zürcher Obergericht setzte eine Willensvollstreckerin nicht ab, welche einen Vorbezug im Inventar nicht vermerkt hatte.

successio 2020, 18-42

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2017-2018),

successio 13 (2019) 27-48

Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat im Entscheid ZB.2017.11 ein superprovisorisches Verbot zur Ausstellung eines Willensvollstreckerausweises ausgesprochen (wegen klarer Testierunfähigkeit des Erblassers). Das Ergebnis der daran anschliessenden Ungültigkeitsklage entscheidet (automatisch) über das Schicksal dieser Massnahme. Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_363/2017 entschieden, dass ein Quoten-Vermächtnisnehmer nicht legitimiert sei, eine Rückzahlung von Willensvollstrecker-honorar zu verlangen, weil er nur indirekt geschädigt sei. Verschiedene Urteile, welche sich mit Un-sicherheiten beim Aufsichtsverfahren befassen, zeigen, dass es von Vorteil wäre, wenn mit der Erb-rechtsrevision nur noch die Gerichte für die Aufsicht zuständig wären, weil damit einheitlich und direkt die Zivilprozessordnung zur Anwendung käme. Die vom Gemeinderat Oberägeri im Entscheid E3.2/ 218166 verfügte Suspendierung eines Willensvollstreckers hat aufgezeigt, dass beim Umgang mit diesem Instrument noch einige offene Fragen bestehen. Schliesslich hat das Obergericht Zürich im Urteil LB160054 entschieden, die Haftungsklage gegen den Willens-vollstrecker sei an seinem Wohnort einzureichen. Es gibt jedoch gute Gründe, die Haf-tungsklage als erbrechtliche Klage zu betrachten, womit die Zuständigkeit am letzten Wohnsitz des Erblassers gegeben ist (Art. 28 ZPO).

successio 2019, 27-48

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2016-2017),
​​​​​​​successio 12 (2018) 52-72

Das Bundesgericht hat die Annahme der Willensvollstreckung durch einen für eine GmbH nur kollektiv Zeichnungsberechtigten als ungültig bezeichnet. Das ist m.E. mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass Stillschweigen Annahme bedeutet. Der wichtigste Entscheid des Bundesgerichts war das Urteil 4A_280/2016 vom 10.10.2016, in welchem die Haftung wegen pflichtwidriger Anlage in Optionen be-handelt wurde. Das Bundesgericht sah in der zu riskanten Vermögensanlage zu Recht eine Pflicht-verletzung. In der Literatur wird der Vorschlag in der Erbrechtsrevision, die Aufsicht über den Willens-vollstrecker künftig den Gerichten zu übertragen, kontrovers diskutiert. Obwohl der Dualismus des Verfahrens (summarisches Verfahren für Verfahrensfragen und ordentliches Verfahren für materiell-rechtliche Fragen) damit nicht behoben werden kann, begrüsse ich den Vorschlag, weil die von den Kantonen eingesetzten Verwaltungsbehörden von komplexen Aufsichtsverfahren regelmässig überfordert sind und dann faktisch den Entscheid einem beigezogenen Rechtsexperten überlassen

successio2018, 52-72

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2015-2016),
successio 11 (2017), 21-44

Die Auslegung von unvollkommenen Bestimmungen betreffend die Ernennung des Willensvollstreckers oder dessen Ersatz. Folgen des fehlenden Vermerks es handle sich um eine vorläufige Auslegung, bei der Prüfung der Annahme. Auswirkungen einer thematisch beschränkten Willensvollstreckung auf den Aufgabenbereich. Qualifizierung der Dauer-Willensvollstreckung als Institut eigener Art. Aktiv- und Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei den erbrechtlichen Klagen und seine Prozessführungs-befugnis. Auskunftsrecht des virtuellen Erben. Haftung bei Wertschwankungen im Nachlass. Einige Themen der Erbrechtsrevision: Annahme des Amtes, Willensvollstreckerzeugnis, Richter als Aufsichts-behörde und Befugnis zum Einreichen der Teilungsklage.

successio 2017, 21-44

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2014-2015),
successio 10 (2016), 26-43

Die Ausarbeitung eines Inventars kann unter Umständen (komplexes Vermögen, Auslandsvermögen) mehrere Monate in Anspruch nehmen; Dauerwillensvollstreckung ist im Rahmen der verfügbaren Quote zulässig; der Willensvollstrecker kann ein wertloses Grundstück selbständig im Grundbuch löschen lassen (Dereliktion); wenn sich Waffen in der Erbteilung befinden, ist Vorsicht angezeigt: bei Seriefeuer-waffen sollte ein Waffenhändler eingeschaltet werden, bei bewilligungspflichtigen Waffen kann der Willensvollstrecker eine Bewilligung beantragen, die Aufbewahrung sollte in einer Weise erfolgen, welche Unberechtigten den Zugang verwehrt, und eine Rückgabe von Waffen sollte durch die Erben (und nicht den Willensvollstrecker) erfolgen; bei der Streitwertberechnung im Aufsichtsverfahren setzt sich immer mehr durch, dass 10% des Nachlasswertes als Streitwert angemessen sind.

successio 2016, 26-43

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2013-2014),
successio 9 (2015), 123-137

Es wird die Weiterentwicklung der Regeln beim Vorhandensein von mehreren Willensvollstreckern be-handelt. Die Honorar-Rückforderungsklage muss als ungerechtfertigte Bereicherung qualifiziert werden, was dazu führt, dass alle Erben gemeinsam den Willensvollstrecker einklagen müssen. Wenn sich der Willensvollstrecker in einem Interessenkonflikt befindet, müssen die Erben die Absetzung durch den Richter im ordentlichen Verfahren verlangen (und nicht im summarischen Aufsichtsverfahren). Die Erben können die Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung auch dann durch Einrede geltend machen, wenn der Willensvollstrecker Besitz am Nachlass hat. Die Pflichtverletzung eines Willensvollstreckers kann gleichzeitig eine Standeswidrigkeit (als Rechtsanwalt) sein.

successio  2015, 123-137

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2012-2013),
successio 8 (2014), 120-139

Vermächtnisse können direkt gegenüber dem Willensvollstrecker geltend gemacht werden. Ein Alleinerbe kann Willensvollstrecker werden. Die Einsetzung eines Ersatzwillensvollstreckers ist eine Ersatzverfügung im Sinne von Art. 487 ZGB. Die Rückforderung eines überhöhten Honorars ist ein vertraglicher Anspruch nach Auftragsrecht. Der Willensvollstrecker kann ein Verschollenenverfahren betreffend den Erblasser einleiten. Wenn ein Gericht als Aufsichtsbehörde tätig ist, richten sich die Rechtsmittel nach der ZPO. Es gibt interessante Vorschläge für die Neugestaltung, wie die Zulassung einer zweiseitigen Einsetzung des Willensvollstreckers, die Ausstellung eines Trustee-Ausweises oder die Berechnung des Streitwertes im Absetzungsverfahren (10% des Nachlasswertes). Wenig gefestigte Ansichten bestehen über die Bezahlung des Honorars, über den Umgang mit Schulden und Unterneh-men in der Erbteilung und über die Schiedsfähigkeit des Aufsichtsverfahrens.

successio 2014, 120-139

Hans Rainer Künzle, Der Willensvollstrecker in der Erbteilung,
​​​​​​​successio 7 (2013) 309-322 (Festgabe für Peter Breitschmid)

Die Stellung des Willensvollstreckers in der Erbteilung ist eine relativ schwache, insbesondere im Ver-gleich mit der Position des Testamentsvollstreckers im BGB. Das Nebeneinander von Teilungsklage und Tätigkeit des Willensvollstreckers bedarf ebenso noch der Verfeinerung wie der Umgang mit unklaren Aktiven und Passiven. De lege ferenda sollte man dem Willensvollstrecker die Möglichkeit geben, vom Richter feststellen zu lassen, wie hoch das von ihm auszurichtende Vermächtnis ist. Der Willensvollstrecker haftet für mangelnde Sorgfalt im Verzug der Erbteilung, nicht aber für die Wert-haltigkeit der Nachlassgüter, auch wenn sich die Erben auf seine Schätzungen stützen. Fehler im Vollzug der Erbteilung kann der Willensvollstrecker in vielen Fällen aber auch selbst korrigieren.

successio 2013, 309-322

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2011-2012),
successio 7 (2013), 23-34

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 7. Schweizerischen Erbrechtstag vom 30. August 2012 (organisiert vom Verein Successio) an der Universität Luzern gehalten wurde. Schwerpunktthemen sind der kürzlich erschienene Basler Kommentar zur Willensvollstreckung sowie die Dissertationen von Markus Pichler (Die Stellung des Willensvollstreckers in nichterbrechtlichen Prozessen) und von Marc'Antonio Iten (Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers)

successio 2013, 23-34

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2010-2011),
successio 5 (2011), 270-280

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 6. Schweizerischen Erbrechtstag vom 25. August 2011 (organisiert vom Verein Successio) an der Universität Zürich gehalten wurde. Schwerpunktthema ist der kürzlich erschienene Berner Kommentar zur Willensvollstreckung

successio 2011, 270-280

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2009-2010),
successio 4 (2010), 281-293

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 5. Schweizerischen Erbrechtstag vom 26. August 2010 (organisiert vom Verein Successio) an der Universität Zürich gehalten wurde. Schwerpunktthema ist die Schiedsgerichtsbarkeit in Erbsachen

successio 2010, 281-293

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2008-2009),
successio 3 (2009), 267-280

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 4. Schweizerischen Erbrechtstag vom 27. August 2009 an der Universität Zürich gehalten wurde. Schwerpunktthema ist die Stellung des Willensvollstreckers im Steuerverfahren

successio 2009, 267-280

Hans Rainer Künzle, Die Anlagestrategie des Willensvollstreckers,
​​​​​​​successio 3 (2009) 51-66

Die gegenwärtig grossen Schwankungen an der Börse und insbesondere der Kurszerfall einzelner Aktien im Herbst 2008 machen die Aufgabe des Willensvollstreckers, das Nachlassvermögen zu verwalten, nicht einfacher. Ein Blick in die Literatur und Rechtsprechung zeigt leider, dass diese Fragestellung bisher noch kaum behandelt wurde. Mit den nachfolgenden Überlegungen wird ein Stück weit Neuland betreten.

successio 2009, 51-66

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2007-2008),
successio 2 (2008), 299-308

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 3. Schweizerischen Erbrechtstag vom 28. August 2008 an der Universität Zürich gehalten wurde

successio 2008, 299-308

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung (2006-2007),
successio 4 (2007) 248-258

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags, welcher am 2. Schweizerischen Erbrechtstag vom 30. August 2007 an der Universität Zürich gehalten wurde. Schwerpunktthema ist der Willensvollstreckerausweis

successio 2007, 248-258

Hans Rainer Künzle, Aktuelle Praxis zur Willensvollstreckung,
​​​​​​​successio 1 (2007) 42-48

Ausführliche und ergänzte Fassung des Vortrags beim Weiterbildungs-Seminar zum Thema «Willensvollstreckung - Aktuelle Rechtsprobleme» vom 21. Juni 2006 an der Universität St. Gallen. Schwerpunktthema ist das Honorar des Willensvollstreckers

successio 2007, 42-48

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